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Neuregelungen ab Steuerperiode 2016 / Kanton Luzern

Was hat sich geändert auf 2016?

Aus- und Weiterbildungskosten
Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12'000.00, sofern:
  • ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
  • das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Begrenzung des Abzuges für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (nur direkte Bundessteuer) / FABI

Als Berufskosten kann ab Steuerperiode 2016 nur noch ein Maximalbetrag von CHF 3'000.00 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend gemacht werden (Pendlerpauschale).


Abzug Fremdbetreuungskosten Kinder


Wegfall reduzierte Vermögensbesteuerung auf qualifizierten Beteiligungen.

Neuregelung Abzug Liegenschaftsunterhalt

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am 27. November 2012 beschlossen, auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Ab Steuerperiode 2013 gelten - analog der direkten Bundessteuer - folgende Pauschalansätze:

  • 10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.
Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
Weiter Informationen können dem untenstehenden PDF entnommen werden.

Änderungen ab Steuerperiode 2013

Steuerpraxis Liegenschaftskostenabzüge ab 2013

Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ab 01.01.2013

Ab 01. Januar 2013 haben auch selbständigerwerbende die Möglichkeit die Kinder- und Ausbildungszulagen zu beantragen.

Weiter Informationen können dem untenstehenden PDF entnommen werden.

Änderungen ab 01.01.2013

Abzugsfähige Kinderbetreuungskosten

Auslagen für die Drittbetreuung insbesondere Kosten für auswärtige Kinderbetreuung in Kinderhorten, Spielgruppen und Tagesfamilien sowie Auslagen für Mittagstische und der Betreuungskostenanteil bei Tagesschulen und Internaten sind abzugsfähige Kinderbetreuungskosten.Weiter gehören auch die Fahrtkosten zur Betreuungsstätte zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten. Die für die Kinderbetreuung notwendigen Fahrtkosten werden wie folgt berechnet

Fahrkosten Wohnort - Betreuungsort - Arbeitsort
./. Fahrtkosten Wohnort - Arbeitsort
= als Kinderbetreuungskosten abzugsberechtigte Fahrtkosten